{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-26_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf586212a102f342051ea38ebf3c542ff5d496a525eff29f928cab17b3deab986a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf586212a102f342051ea38ebf3c542ff5d496a525eff29f928cab17b3deab986a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_26", "Checksum": "0cebfd6a93bf7c8249ffbf10ab3726ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:58", "Checksum": "defe6eaa5c30c9f0528970779e8e9e3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 26\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Gebühren und Abgaben 9\nTasse e contributi\n\n26 GSchG. Einmalige Anschlussgebühr zwecks Schuldentilgung. Prinzip der Nichtrückwirkung. Bemessung der periodischen Benützungsgebühren. Verursacherprinzip.\n— Gesetzliche Grundlage für einmalige Anschlussgebühr\n(E.2).\n— Die Erhebung von besonderen einmaligen Anschlussgebühren, welche derTilgung von aufgelaufenen Schulden aus\nfrüheren nicht amortisierten Investitionen in der Gemeinderechnung dienen, scheitert am Prinzip der\nNichtrückwirkung (E.3, 4).\n— Bei der Bemessung der periodisch erhobenen Benützungsgebühren müssen zwingend Bezugsgrössen berücksichtigt werden, welche einen tatsächlichen Zusammenhang mit der tatsächlichen Benutzung der\nbetreffenden Anlage haben (E.6).\n\nLPAc. Tassa di allacciamento unica per l’estinzione di un\ndebito. Principio della non retroattività. Valutazione delle\ntasse di consumo periodiche. Principio di causalità.\n— Base legale per tassa di allacciamento unica (cons. 2).\n— Il prelievo di tasse di allacciamento uniche speciali, che\nservono ad estinguere l’ammassarsi di debiti per precedenti investimenti non ammortizzati dei conti comunali, non regge al divieto della non retroattività (cons. 3,\n4).\n— Nella valutazione delle tasse di consumo prelevate\nperiodicamente devono necessariamente essere prese in\nconsiderazione delle entità che abbiano una effettiva\nrelazione con il consumo oggettivo del relativo impianto (cons. 6).\n\nErwägungen:\n2. a) Dass die Gemeinde zur Erhebung von Anschlussgebühren befugt ist, ergibt sich aus den Art. 3a und 60a GSchG in Verbindung mit Art. 21 und 22 KGSchG.\n\n91\n9/26 Gebühren und Abgaben PVG 2002\n\nb) Auszugehen ist vorliegend von dem von der Gemeindeversammlung am 6. November 2001 verabschiedeten Nachtrag\nzum Gebührenreglement. Dieser hat – soweit für die Beurteilung\nder vorliegenden Rekurse von Interesse – folgenden Wortlaut:\n«Art.1 Besondere Anschlussgebühr\nZur Finanzierung der Sanierung und Erweiterung der ARA\nS. R., zur Deckung weiterer anstehender Investitionen sowie zur\nTilgung der bisherigen, durch ordentliche Anschlussgebühren\nnicht gedeckten Investitionen im Bereich der Abwasserentsorgung\nauf dem Gebiet der Gemeinde S., erhebt die Gemeinde eine besondere einmalige Anschlussgebühr.\nArt. 2 Gebührenpflichtige\nGebührenpflichtig sind die Eigentümer von bereits an die\nöffentliche Kanalisation angeschlossenen überbauten Grundstücken.\nGebührenpflichtig sind weiter alle Empfänger von Baubewilligungen für Neu- und Umbauten, bei welchen ordentliche Anschlussgebühren für die Kanalisation noch in der Höhe von bloss\n1% verfügt worden sind. …»\nc) Gestützt auf diese formell-gesetzliche Grundlage erhob\ndie Rekursgegnerin u.a. auch von allen bereits seit Jahren an das\nKanalisationsnetz angeschlossenen Grundeigentümern die streitige besondere einmalige Anschlussgebühr. Die Notwendigkeit\ndieser Gebühr begründete sie im Wesentlichen damit, dass neben\nden Neubaukosten für die ARA S. R. (Fr. 880 000.–) und die ARA S.\nE. (Fr. 565 000.–) auch noch aufgelaufene Schulden aus früheren,\nnicht amortisierten Investitionen in der Gemeinderechnung (insgesamt Fr. 1540 000.–) finanziert werden müssten.\n3. Als die Rekurrenten erstmals zur Entrichtung einer einmaligen Anschlussgebühr verpflichtet wurden, galt noch das im\nJahre 1971 erlassene und mit zwei Gemeindeversammlungsbeschlüssen in den Jahren 1978 und 1982 ergänzte Gebührenreglement. Während das Reglement 1971 eine einmalige Anschlussgebühr (vgl. Art. 71) von 1% vorsah, wurde – nach Abschluss der\nBauarbeiten der anfangs der 80er Jahre zusammen mit den Nachbargemeinden erstellten Kläranlage – für alle bereits bestehenden\nGebäude zusätzlich eine weitere einmalige Abgabe von 2,5 0⁄00 erhoben. Diese gesetzlichen Grundlagen wurden mit dem am 30.\nDezember 1998 verabschiedeten Gebührenreglement aufgehoben\nund durch letzteres ersetzt. In Ergänzung desselben wurde am 19.\nNovember 2001 die Anschlussgebühr von 1% auf 2% erhöht und\ngleichzeitig auch beschlossen, von allen bereits angeschlossenen\n\n92\n9/26 Gebühren und Abgaben PVG 2002\n\n"}