Nicht anders verhält es sich im Einzelfall, wo der Wertunterschied zwischen den in Art. 20 Abs. 2 GStG erwähnten Eckwerten riesengross ist und sich deshalb ernsthaft die Frage stellt, ob aufgrund der strengen Auflagen betreffend Nutzung und Weiterveräusserung der Immobilie auf Parz. 844 seit Frühling 2001 einerseits tatsächlich noch von der Existenz eines Marktwertes gesprochen werden kann und anderseits die schon im Herbst 1998 festgelegten amtlichen Verkehrswerte – unbekümmert dieser neuen Fakten – wirklich noch als Massstab und Basis für die strikte Anwendung der 10%-Regel herangezogen werden konnten. Dies trifft hier beides nicht zu.