Als Korrelat zur Anwendung und Umsetzung dieser strengen Steuervorschrift muss aber unbedingt von zutreffenden und zuverlässigen Grundlagen ausgegangen werden. Besteht also auch nur der leiseste Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität des dafür benötigten Zahlenmaterials, ist die Einholung einer entsprechend angepassten amtlichen Schätzung unverzichtbar. Der betroffene Eigentümer und Steuerpflichtige muss in solchen Fällen stets die Möglichkeit besitzen, sich zur eklatanten Diskrepanz zwischen dem unter Privaten vereinbarten Übernahmepreis und dem amtlichen Schätzungswert nochmals im Rahmen eines neuen Schätzungsverfahrens frei äussern zu können.