{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-25_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097609138c2e75cec3904bfbf2e1a6caae224854a05c82b210e428be1480204ce740edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097609138c2e75cec3904bfbf2e1a6caae224854a05c82b210e428be1480204ce740edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_25", "Checksum": "df4acd311e814e59f958a4e4010d7e88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:14", "Checksum": "c1dee68d915a22a035471a5a41e462ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 25\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n 3. a) Wie das Verwaltungsgericht zur aufgeworfenen Bemessungsproblematik bereits festhielt, sind allfällige Abweichungen zwischen dem amtlich geschätzten Verkehrswert und dem\neffektiv im freien Handel erzielten Kaufpreis von Immobilien herkömmlicherweise ohne weitere Nachforschungen oder Abklärungen zu akzeptieren, sofern die entsprechenden Wertunterschiede\nentweder die im Gesetz ausdrücklich verankerten Schwellenwerte\n(hier 10%) oder sonst die dafür von der Rechtsprechung gesetzten\nHöchstlimiten in der Realität nicht überschreiten. Klafft die Preisschere zwischen diesen Eckwerten aber massiv über die tolerierten Prozentwerte auseinander, rechtfertigt es sich, einer derart markanten Preisdifferenz noch näher auf den Grund zu gehen und sie\ndetaillierter zu hinterfragen. Unbestritten beträgt die hier interessierende Wertdiskrepanz fast Fr. 1 Mio. oder umgerechnet 70%.\nIn Anbetracht dieser enormen Abweichungen zwischen dem amtlichen Schätzungswert (Herbst 1998) und dem tatsächlich gelösten\nÜbernahmepreis (Frühling 2001) erscheint es dem Gericht indes\nunerlässlich, die speziellen Eigenheiten des umstrittenen Verkaufsobjekts im freien Handel noch einmal genauer prüfen und bewerten zu lassen. An der Einholung einer neuen, vollständig überarbeiteten Gebäude- und Grundstücksschätzung führt darum hier\nkein Weg vorbei. Dieses Vorgehen erscheint im Einzelfall umso angezeigter, als selbst die Vorinstanz keine plausible Begründung liefern konnte, wie die gewaltige Preisdifferenz zwischen dem erst\nzwei Jahre zuvor dreimal höher geschätzten Immobilienwert der\nParz. 844 und dem später dafür tatsächlich erzielten Verkaufserlös\nauf dem aktuellen Liegenschaftsmarkt erklärt werden könnte. Dass\nder viel tiefere Verkaufserlös vornehmlich auf persönlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beruht und es die Behörden damit nur mit einem simulierten Scheingeschäft unter Privaten zwecks Steuerersparnis zu tun gehabt hätten, wurde zudem\nnicht einmal behauptet, geschweige denn von der Vorinstanz bewiesen.\nb) Zusammengefasst folgt daraus, dass der angefochtene\nEntscheid in der ergangenen Form und Ausgestaltung nicht haltbar ist, was zur teilweisen Gutheissung des Rekurses bzw. Gutheissung des Eventualantrags der Rekurrentin führt. Im Sinne der\noben dargelegten Erwägungen wird die Gemeinde verpflichtet,\ngestützt auf die vorherige Einholung einer aktualisierten Grundstücksschätzung – die in Würdigung sämtlicher Wertfaktoren möglichst sorgfältig zu erfolgen hat und mangels direkter Vergleichsobjekte zweifellos als Sonderfall anzusehen ist – nochmals neu die\n\n89\n8/25 Steuern PVG 2002\n\ngeschuldete Handänderungssteuer zu ermitteln, wofür erneut auf\nden Steuersatz von 2% (Art. 20 Abs. 1 GStG) und allenfalls auf die\nan sich beachtenswerte 10%-Regel (Art. 20 Abs. 2 GStG) abzustellen sein wird.\nA 01 99 Urteil vom 19. Februar 2002\n\n90\n"}