geschuldete Handänderungssteuer zu ermitteln, wofür erneut auf den Steuersatz von 2% (Art. 20 Abs. 1 GStG) und allenfalls auf die an sich beachtenswerte 10%-Regel (Art. 20 Abs. 2 GStG) abzustellen sein wird. A 01 99 Urteil vom 19. Februar 2002 90