kanten Preisdifferenz noch näher auf den Grund zu gehen und sie detaillierter zu hinterfragen. Unbestritten beträgt die hier interessierende Wertdiskrepanz fast Fr. 1 Mio. oder umgerechnet 70%. In Anbetracht dieser enormen Abweichungen zwischen dem amtlichen Schätzungswert (Herbst 1998) und dem tatsächlich gelösten Übernahmepreis (Frühling 2001) erscheint es dem Gericht indes unerlässlich, die speziellen Eigenheiten des umstrittenen Verkaufsobjekts im freien Handel noch einmal genauer prüfen und bewerten zu lassen. An der Einholung einer neuen, vollständig überarbeiteten Gebäude- und Grundstücksschätzung führt darum hier kein Weg vorbei.