Der betroffene Eigentümer und Steuerpflichtige muss in solchen Fällen stets die Möglichkeit besitzen, sich zur eklatanten Diskrepanz zwischen dem unter Privaten vereinbarten Übernahmepreis und dem amtlichen Schätzungswert nochmals im Rahmen eines neuen Schätzungsverfahrens frei äussern zu können. Nicht anders verhält es sich im Einzelfall, wo der Wertunterschied zwischen den in Art. 20 Abs. 2 GStG erwähnten Eckwerten riesengross ist und sich deshalb ernsthaft die Frage stellt, ob aufgrund der strengen Auflagen betreffend Nutzung und Weiterveräusserung der Immobilie auf Parz.