ten, viel tieferen Verkaufspreis von bloss Fr. 443 950.– abzustellen sei. Stattdessen müsse im Einklang mit der in Art. 20 GStG verankerten 10%-Differenzregel zwingend vom amtlichen Schätzungswert vom Herbst 1998 ausgegangen werden, worin die Liegenschaft auf Fr. 1,407 Mio. und ihr Objektwert damit unlängst noch dreimal höher geschätzt worden sei. Das Gericht hält die besagte Steuervorschrift nach Art. 20 Abs. 2 GStG zwar weder für rechtsnoch gar verfassungswidrig. Als Korrelat zur Anwendung und Umsetzung dieser strengen Steuervorschrift muss aber unbedingt von zutreffenden und zuverlässigen Grundlagen ausgegangen werden.