20 GStG ist die Gemeinde zum Schluss gelangt, dass hier unbesehen der substanziellen Besonderheiten des Einzelfalles – wie der unveränderlichen Weiterverwendung als Telekommunikationsgebäude bzw. der auf Parz. 844 durch die bestehenden Festanlagen glaubhaft sehr eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten und der dadurch naturgemäss sehr beschränkten Interessenz an potentiellen Käufern für ein solch überwiegend der Allgemeinheit dienendes Empfangs-, Sende- und Informationszentrum in abgelegener Ortslage mit relativ geringfügiger Bevölkerungsdichte und damit gleichzeitig kleiner Benutzerzahl – nicht auf den tatsächlich erziel-