{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-25_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_25_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb0f91b5b4082cfa3eeda69113a04802ae065aca8a59d46d45b0da769608bf42e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb0f91b5b4082cfa3eeda69113a04802ae065aca8a59d46d45b0da769608bf42e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_25", "Checksum": "c73acf45a6ff65ec79f6cb941586394f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:22", "Checksum": "53014d0230b4181ac484d551ed9a3d7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 25\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 8/25 Steuern PVG 2002\n\ndes Rekurrenten glaubhaft eine Veränderung der Marktverhältnisse geltend gemacht wurde. Gestützt auf Art. 22 lit. d GStG ist es\nAufgabe des Gemeindevorstandes, den aktuellen Verkehrswert,\nallenfalls unter Heranziehung von Fachleuten oder einer neuen\nSchatzung, abzuklären und neu zu verfügen.\nA 02 18 Urteil vom 22. Mai 2002\n\n25 Handänderungssteuer. Erfordernis der Zuverlässigkeit der\nBerechnungsbasis. (Präzisierung der Rechtsprechung).\n— Stellt eine Gemeinde bei der Ermittlung dieser Steuer\nanstelle des effektiv bezahlten Übernahmepreises strik- te\nauf den höheren Verkehrswert gemäss letzter amtli- cher\nSchätzung ab – sofern die Differenz zwischen die- sen\nbeiden Eckwerten jeweils mehr als 10% beträgt –, setzt\ndies voraus, dass an der Richtigkeit und Aktualität der\namtlichen Schätzung keine Zweifel bestehen (E.1b).\n— Bei einer ausgewiesenen Wertdiskrepanz von fast 1 Mio.\nFranken oder umgerechnet 70% zwischen Verkaufspreis und\namtlichem Schätzwert erachtet das Gericht die Ein- holung\neiner aktuellen Grundstücks- und Gebäudeschät- zung als\nBasis zur Steuerermittlung für unverzichtbar (E.3).\n\nImposta sul trapasso di proprietà. Presupposto dell’affidabilità della base di calcolo. (Precisazione della prassi).\n— Se nella determinazione dell’imposta il comune non si\nfonda sul prezzo d’alienazione effettivamente corrispo- sto,\nbensì esclusivamente sul più alto valore commer- ciale\ndella stima ufficiale – per quanto la differenza tra questi\ndue valori superi il 10% – ciò presuppone che non sussista\nalcun dubbio sull’esattezza e l’attualità della stima\nufficiale (cons. 1b).\n— In presenza di una differenza di quasi 1 mio. di franchi o del\n70% tra il prezzo d’acquisto e quello della stima uffi- ciale, il\nTribunale considera indispensabile ordinare, per prenderla\ncome base di calcolo dell’imposta, una stima attualizzata\ndel fabbricato e del fondo (cons. 3).\n\n87\n8/25 Steuern PVG 2002\n\nErwägungen:\n1. b) Unter Hinweis auf die klare Bestimmung in Art. 20\nGStG ist die Gemeinde zum Schluss gelangt, dass hier unbesehen\nder substanziellen Besonderheiten des Einzelfalles – wie der unveränderlichen Weiterverwendung als Telekommunikationsgebäude bzw. der auf Parz. 844 durch die bestehenden Festanlagen\nglaubhaft sehr eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten und der\ndadurch naturgemäss sehr beschränkten Interessenz an potentiellen Käufern für ein solch überwiegend der Allgemeinheit dienendes Empfangs-, Sende- und Informationszentrum in abgelegener\nOrtslage mit relativ geringfügiger Bevölkerungsdichte und damit\ngleichzeitig kleiner Benutzerzahl – nicht auf den tatsächlich erzielten, viel tieferen Verkaufspreis von bloss Fr. 443 950.– abzustellen\nsei. Stattdessen müsse im Einklang mit der in Art. 20 GStG verankerten 10%-Differenzregel zwingend vom amtlichen Schätzungswert vom Herbst 1998 ausgegangen werden, worin die Liegenschaft auf Fr. 1,407 Mio. und ihr Objektwert damit unlängst noch\ndreimal höher geschätzt worden sei. Das Gericht hält die besagte\nSteuervorschrift nach Art. 20 Abs. 2 GStG zwar weder für rechtsnoch gar verfassungswidrig. Als Korrelat zur Anwendung und Umsetzung dieser strengen Steuervorschrift muss aber unbedingt\nvon zutreffenden und zuverlässigen Grundlagen ausgegangen\nwerden. Besteht also auch nur der leiseste Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität des dafür benötigten Zahlenmaterials, ist die\nEinholung einer entsprechend angepassten amtlichen Schätzung\nunverzichtbar. Der betroffene Eigentümer und Steuerpflichtige\nmuss in solchen Fällen stets die Möglichkeit besitzen, sich zur eklatanten Diskrepanz zwischen dem unter Privaten vereinbarten\nÜbernahmepreis und dem amtlichen Schätzungswert nochmals\nim Rahmen eines neuen Schätzungsverfahrens frei äussern zu\nkönnen. Nicht anders verhält es sich im Einzelfall, wo der Wertunterschied zwischen den in Art. 20 Abs. 2 GStG erwähnten Eckwerten riesengross ist und sich deshalb ernsthaft die Frage stellt, ob\naufgrund der strengen Auflagen betreffend Nutzung und Weiterveräusserung der Immobilie auf Parz. 844 seit Frühling 2001 einerseits tatsächlich noch von der Existenz eines Marktwertes gesprochen werden kann und anderseits die schon im Herbst 1998\nfestgelegten amtlichen Verkehrswerte – unbekümmert dieser neuen Fakten – wirklich noch als Massstab und Basis für die strikte Anwendung der 10%-Regel herangezogen werden konnten. Dies trifft\nhier beides nicht zu.\n\n88\n8/25 Steuern PVG 2002\n\n"}