des Rekurrenten glaubhaft eine Veränderung der Marktverhältnisse geltend gemacht wurde. Gestützt auf Art. 22 lit. d GStG ist es Aufgabe des Gemeindevorstandes, den aktuellen Verkehrswert, allenfalls unter Heranziehung von Fachleuten oder einer neuen Schatzung, abzuklären und neu zu verfügen. A 02 18 Urteil vom 22. Mai 2002