Diese Vorgehensweise deckt sich auch mit Art. 22 lit. d GStG, welcher vorsieht, dass der für die Bemessung der Handänderungssteuer massgebende Verkehrswert durch den Gemeindevorstand, allenfalls unter Heranziehung von Fachleuten und Schatzung, zu ermitteln ist. Daraus folgt auch, dass es bei Verdacht auf Missbrauch Aufgabe des Gemeindevorstandes ist, den massgebenden Verkehrswert zu ermitteln. Entgegen der Ansicht der Gemeinde war es somit nicht Pflicht des Rekurrenten, selbständig eine neue Schätzung zu beantragen. Vielmehr war sie gehalten, selber die aktuellen Marktverhältnisse zuverlässig zu ermitteln.