Wie oben bereits dargelegt, bildet der durch die amtliche Schätzung ermittelte Verkehrswert nur dann eine taugliche Vergleichsgrösse, wenn davon auszugehen ist, dass er auch den tatsächlichen Marktverhältnissen im Zeitpunkt der Handänderung entspricht. Dies setzt zum einen voraus, dass ein genügend grosser Markt mit zuverlässigen Vergleichswerten vorhanden ist und zum andern, dass sich die Marktverhältnisse seit der letzten Schätzung nicht wesentlich verändert haben. Mithin wäre es Aufgabe der Gemeinde gewesen, den Vorbringen des Rekurrenten Rechnung zu tragen und die aktuellen Marktverhältnisse mittels einer neuen Schätzung abzuklären. Diese Vorgehensweise deckt sich auch mit Art.