Aus Alters- und Gesundheitsgründen sei die Wohnung schliesslich zum fraglichen Preis von Fr. 169 000.– verkauft worden. Diese Vorbringen erscheinen glaubwürdig und angesichts dieser besonderen Umstände ist nicht einzusehen, weshalb die Gemeinde trotzdem auf den vor sechs Jahren ermittelten Wert der amtlichen Schätzung abstellte. Wie oben bereits dargelegt, bildet der durch die amtliche Schätzung ermittelte Verkehrswert nur dann eine taugliche Vergleichsgrösse, wenn davon auszugehen ist, dass er auch den tatsächlichen Marktverhältnissen im Zeitpunkt der Handänderung entspricht.