Daraus folgt aber nicht zwingend, dass wie im vorliegenden Fall einfach auf den Verkehrswert der letzten amtlichen Schätzung abgestellt werden kann. Die amtliche Schätzung ist zwar durchaus ein taugliches Instrument, um die Unterpreislichkeit eines Liegenschaftenhandels zu prüfen. So beruht der amtlich geschätzte Verkehrswert in der Regel ebenfalls auf der Vergleichsmethode. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SchR richtet sich der Verkehrswert nach den bei gleichen oder ähnlichen Grundstücken unter normalen Verhältnissen erzielten Verkaufspreisen. Fehlen zuverlässige Vergleichsmöglichkeiten, ist der Verkehrswert nach der in Art. 27 SchR wiedergegebenen Formel zu ermitteln.