So soll Art. 22 lit. d GStG sicherstellen, dass die Gemeinde die Handänderungssteuer auf der Grundlage eines marktkonformen Verkaufspreises veranlagen kann und die Gemeinde nicht wegen offensichtlich zu tief angesetzten Preisen um die ihr zustehenden Steuereinnahmen gebracht wird. Gemäss der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichtes ist eine solche Regelung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dagegen erscheint es unzulässig, die Handänderungssteuer auf einem fiktiven Erlös zu erheben, der auf dem Markt für das fragliche Objekt nicht erzielbar ist (PVG 1997 Nr. 37).