GStG ist beim Wechsel von Grundeigentum auf Gemeindegebiet eine Handänderungssteuer vom objektiven Übernahmewert zu entrichten. Nach lit. d dieser Bestimmung ist auf den Verkehrswert abzustellen, wenn der Übernahmewert gar nicht oder im Vergleich zu den laufenden Preisen offenbar zu niedrig angegeben ist. Diesen bestimmt der Gemeindevorstand, allenfalls unter Heranziehung von Fachleuten oder Schatzung. So soll Art.