84 8/24 Steuern PVG 2002 Erwägungen: 2. Vorliegend ist die Gemeinde der Ansicht, der angegebene Verkaufspreis von Fr. 169 000.– sei im Verhältnis zum Verkehrswert der amtlichen Schätzung von Fr. 254 597.95 offensichtlich zu tief angesetzt. Der Verkaufspreis betrage nur 60,84% bzw. 40,48% der amtlichen Schätzung, und gemäss Praxis des Gemeindevorstandes seien Verkaufserlöse, die mehr als 25% unter dem Verkehrswert liegen, zum Verkehrswert zu berechnen. Gemäss Art. 22 lit. a GStG ist beim Wechsel von Grundeigentum auf Gemeindegebiet eine Handänderungssteuer vom objektiven Übernahmewert zu entrichten.