24 Handänderungssteuer. Abweichen des Verkaufspreises vom letzten amtlichen Verkehrswert der Liegenschaft. (Präzisierung der Rechtsprechung). — Der amtliche Schätzwert kann ein taugliches Richtmass bilden bei der Prüfung der Unterpreislichkeit eines Liegenschaftenverkaufs (E.2). — Ist die letzte amtliche Schatzung älteren Datums und besteht Anlass zur Annahme, dass sich die Marktverhältnisse seither geändert haben, ist allenfalls eine neue amtliche Schätzung zu veranlassen (E.3).