Vielmehr war sie gehalten, selber die aktuellen Marktverhältnisse zuverlässig zu ermitteln. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Gemeinde im vorliegenden Fall nicht auf die bereits sechs Jahre zurückliegende amtliche Schätzung abstellen durfte, zumal seitens 86 8/25 Steuern PVG 2002