Dagegen erscheint es unzulässig, die Handänderungssteuer auf einem fiktiven Erlös zu erheben, der auf dem Markt für das fragliche Objekt nicht erzielbar ist (PVG 1997 Nr. 37). In diesem Zusammenhang ging das Verwaltungsgericht seit jeher von der Überlegung aus, dass der steuerrechtlich relevante, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr normalerweise erzielbare Preis in der Regel dem amtlichen Schätzwert entspricht. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass wie im vorliegenden Fall einfach auf den Verkehrswert der letzten amtlichen Schätzung abgestellt werden kann.