{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-24_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_24_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfac2d4982a89b8f1f9e3c3c0ea142346e7ce1304f29f511c6600fbe4b2c66e7f41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfac2d4982a89b8f1f9e3c3c0ea142346e7ce1304f29f511c6600fbe4b2c66e7f41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_24", "Checksum": "85c67c0b8ac4c0b6b1653284d96d56c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:34", "Checksum": "012e18b944068f002017c1c1ef3f080e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 24\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nchen Fällen lässt sich der marktkonforme Preis erst nach erfolgtem\nVerkauf anhand der konkreten Umstände ermitteln.\n3. Im vorliegenden Fall wird vom Rekurrenten auch nicht in\nAbrede gestellt, dass der anlässlich der letzten Schätzung vor rund\nsechs Jahren ermittelte Verkehrswert den damaligen Marktverhältnissen entsprach. Vielmehr bringen sie vor, dass sich die\nMarktverhältnisse in den letzten Jahren völlig geändert haben und\ndie marktüblichen Preise für vergleichbare Immobilien im heutigen\nZeitpunkt erheblich tiefer seien. Zur Begründung weisen sie darauf hin, dass sie bereits vor zwei Jahren eine langjährig im selben\nGebiet tätige Immobilienfirma mit dem Verkauf beauftragt haben.\nDiese habe damals den Verkaufspreis der Liegenschaft auf Fr.\n195 000.– bis Fr. 205 000.– geschätzt, doch sei auch dieser Preis zu\nhoch angesetzt gewesen. Aus Alters- und Gesundheitsgründen sei\ndie Wohnung schliesslich zum fraglichen Preis von Fr. 169 000.– verkauft worden.\nDiese Vorbringen erscheinen glaubwürdig und angesichts\ndieser besonderen Umstände ist nicht einzusehen, weshalb die Gemeinde trotzdem auf den vor sechs Jahren ermittelten Wert der amtlichen Schätzung abstellte. Wie oben bereits dargelegt, bildet der\ndurch die amtliche Schätzung ermittelte Verkehrswert nur dann eine\ntaugliche Vergleichsgrösse, wenn davon auszugehen ist, dass er\nauch den tatsächlichen Marktverhältnissen im Zeitpunkt der Handänderung entspricht. Dies setzt zum einen voraus, dass ein genügend grosser Markt mit zuverlässigen Vergleichswerten vorhanden\nist und zum andern, dass sich die Marktverhältnisse seit der letzten\nSchätzung nicht wesentlich verändert haben. Mithin wäre es Aufgabe der Gemeinde gewesen, den Vorbringen des Rekurrenten Rechnung zu tragen und die aktuellen Marktverhältnisse mittels einer\nneuen Schätzung abzuklären. Diese Vorgehensweise deckt sich auch\nmit Art. 22 lit. d GStG, welcher vorsieht, dass der für die Bemessung\nder Handänderungssteuer massgebende Verkehrswert durch den\nGemeindevorstand, allenfalls unter Heranziehung von Fachleuten\nund Schatzung, zu ermitteln ist. Daraus folgt auch, dass es bei Verdacht auf Missbrauch Aufgabe des Gemeindevorstandes ist, den\nmassgebenden Verkehrswert zu ermitteln. Entgegen der Ansicht der\nGemeinde war es somit nicht Pflicht des Rekurrenten, selbständig\neine neue Schätzung zu beantragen. Vielmehr war sie gehalten, selber die aktuellen Marktverhältnisse zuverlässig zu ermitteln.\nNach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Gemeinde im vorliegenden Fall nicht auf die bereits sechs Jahre zurückliegende amtliche Schätzung abstellen durfte, zumal seitens\n\n86\n8/25 Steuern PVG 2002\n\ndes Rekurrenten glaubhaft eine Veränderung der Marktverhältnisse geltend gemacht wurde. Gestützt auf Art. 22 lit. d GStG ist es\nAufgabe des Gemeindevorstandes, den aktuellen Verkehrswert,\nallenfalls unter Heranziehung von Fachleuten oder einer neuen\nSchatzung, abzuklären und neu zu verfügen.\nA 02 18 Urteil vom 22. Mai 2002\n\n25 Handänderungssteuer. Erfordernis der Zuverlässigkeit der\nBerechnungsbasis. (Präzisierung der Rechtsprechung).\n— Stellt eine Gemeinde bei der Ermittlung dieser Steuer\nanstelle des effektiv bezahlten Übernahmepreises strik- te\nauf den höheren Verkehrswert gemäss letzter amtli- cher\nSchätzung ab – sofern die Differenz zwischen die- sen\nbeiden Eckwerten jeweils mehr als 10% beträgt –, setzt\ndies voraus, dass an der Richtigkeit und Aktualität der\namtlichen Schätzung keine Zweifel bestehen (E.1b).\n— Bei einer ausgewiesenen Wertdiskrepanz von fast 1 Mio.\nFranken oder umgerechnet 70% zwischen Verkaufspreis und\namtlichem Schätzwert erachtet das Gericht die Ein- holung\neiner aktuellen Grundstücks- und Gebäudeschät- zung als\nBasis zur Steuerermittlung für unverzichtbar (E.3).\n\nImposta sul trapasso di proprietà. Presupposto dell’affidabilità della base di calcolo. (Precisazione della prassi).\n— Se nella determinazione dell’imposta il comune non si\nfonda sul prezzo d’alienazione effettivamente corrispo- sto,\nbensì esclusivamente sul più alto valore commer- ciale\ndella stima ufficiale – per quanto la differenza tra questi\ndue valori superi il 10% – ciò presuppone che non sussista\nalcun dubbio sull’esattezza e l’attualità della stima\nufficiale (cons. 1b).\n— In presenza di una differenza di quasi 1 mio. di franchi o del\n70% tra il prezzo d’acquisto e quello della stima uffi- ciale, il\nTribunale considera indispensabile ordinare, per prenderla\ncome base di calcolo dell’imposta, una stima attualizzata\ndel fabbricato e del fondo (cons. 3).\n\n87\n"}