{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-24_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_24_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfac2d4982a89b8f1f9e3c3c0ea142346e7ce1304f29f511c6600fbe4b2c66e7f41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfac2d4982a89b8f1f9e3c3c0ea142346e7ce1304f29f511c6600fbe4b2c66e7f41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_24", "Checksum": "85c67c0b8ac4c0b6b1653284d96d56c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:34", "Checksum": "012e18b944068f002017c1c1ef3f080e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 24\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n8/24 Steuern PVG 2002\n\npreis ist in diesen Fällen daher nicht zulässig (StR 1987, 192 f.).\nHinzu kommt, dass der Erwerber, der eine Liegenschaft im Zusammenhang mit einem General- oder Totalunternehmervertrag\nkauft, im Gegensatz zu jenem, der mit den einzelnen Unternehmern bzw. Handwerkern Werkverträge abschliesst, kein Risiko\nrechtlicher Auseinandersetzungen mit den einzelnen Unternehmern etwa wegen Werkmängeln oder der Vergütung läuft, sondern sich direkt an den General- bzw. Totalunternehmer halten\nkann. Nur wenn die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in\ndiesem Sinne darauf ausgerichtet sind, dem Erwerber ein schlüsselfertiges Haus zu verschaffen, lässt sich eine Zusammenrechnung von Kaufpreis für das Land und Werklohn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten rechtfertigen. Da der Fiskus aus einer\nsolchen Konstellation das Besteuerungsrecht ableitet, ist er dafür\nauch beweispflichtig.\nA 01 62 Urteil vom 12. April 2002\n\n24 Handänderungssteuer. Abweichen des Verkaufspreises vom\nletzten amtlichen Verkehrswert der Liegenschaft.\n(Präzisierung der Rechtsprechung).\n— Der amtliche Schätzwert kann ein taugliches Richtmass bilden bei der Prüfung der Unterpreislichkeit\neines Liegenschaftenverkaufs (E.2).\n— Ist die letzte amtliche Schatzung älteren Datums und\nbesteht Anlass zur Annahme, dass sich die Marktverhältnisse seither geändert haben, ist allenfalls eine\nneue amtliche Schätzung zu veranlassen (E.3).\n\nImposta sul trapasso di proprietà. Discrepanza del prezzo di\nacquisto dall’ultimo valore commerciale della stima uf- ficiale\ndell’immobile. (Precisazione della prassi).\n— Il valore della stima ufficiale può rappresentare un ido- neo\nmetodo di confronto nell’analisi del sottoprezzo di una\nvendita immobiliare (cons. 2).\n— Se l’ultima stima ufficiale è di vecchia data e sussiste\nmotivo di credere che le condizioni del mercato immobiliare si siano nel frattempo modificate, occorre eventualmente procedere ad una nuova stima ufficiale\n(cons. 3).\n\n84\n8/24 Steuern PVG 2002\n\nErwägungen:\n2. Vorliegend ist die Gemeinde der Ansicht, der angegebene Verkaufspreis von Fr. 169 000.– sei im Verhältnis zum Verkehrswert der amtlichen Schätzung von Fr. 254 597.95 offensichtlich zu tief angesetzt. Der Verkaufspreis betrage nur 60,84% bzw.\n40,48% der amtlichen Schätzung, und gemäss Praxis des Gemeindevorstandes seien Verkaufserlöse, die mehr als 25% unter dem\nVerkehrswert liegen, zum Verkehrswert zu berechnen.\nGemäss Art. 22 lit. a GStG ist beim Wechsel von Grundeigentum auf Gemeindegebiet eine Handänderungssteuer vom\nobjektiven Übernahmewert zu entrichten. Nach lit. d dieser Bestimmung ist auf den Verkehrswert abzustellen, wenn der Übernahmewert gar nicht oder im Vergleich zu den laufenden Preisen\noffenbar zu niedrig angegeben ist. Diesen bestimmt der Gemeindevorstand, allenfalls unter Heranziehung von Fachleuten oder\nSchatzung. So soll Art. 22 lit. d GStG sicherstellen, dass die Gemeinde die Handänderungssteuer auf der Grundlage eines marktkonformen Verkaufspreises veranlagen kann und die Gemeinde\nnicht wegen offensichtlich zu tief angesetzten Preisen um die ihr\nzustehenden Steuereinnahmen gebracht wird. Gemäss der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichtes ist eine solche Regelung\ngrundsätzlich nicht zu beanstanden. Dagegen erscheint es unzulässig, die Handänderungssteuer auf einem fiktiven Erlös zu erheben, der auf dem Markt für das fragliche Objekt nicht erzielbar\nist (PVG 1997 Nr. 37). In diesem Zusammenhang ging das Verwaltungsgericht seit jeher von der Überlegung aus, dass der steuerrechtlich relevante, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr normalerweise erzielbare Preis in der Regel dem amtlichen Schätzwert\nentspricht. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass wie im vorliegenden Fall einfach auf den Verkehrswert der letzten amtlichen\nSchätzung abgestellt werden kann. Die amtliche Schätzung ist zwar\ndurchaus ein taugliches Instrument, um die Unterpreislichkeit eines Liegenschaftenhandels zu prüfen. So beruht der amtlich geschätzte Verkehrswert in der Regel ebenfalls auf der Vergleichsmethode. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SchR richtet sich der Verkehrswert\nnach den bei gleichen oder ähnlichen Grundstücken unter normalen Verhältnissen erzielten Verkaufspreisen. Fehlen zuverlässige\nVergleichsmöglichkeiten, ist der Verkehrswert nach der in Art. 27\nSchR wiedergegebenen Formel zu ermitteln. Dabei liegt es auf der\nHand, dass der nach dieser Art der Schätzung ermittelte Verkehrswert manchmal an dem für das konkrete Objekt auf dem massgebenden Markt erwirtschaftbaren Preis vorbeigehen kann. In sol-\n\n85\n8/24 Steuern PVG 2002\n\n"}