Wie bereits ausgeführt wurde, trifft dies dann zu, wenn der Verkäufer berechtigt ist, etwa als General- oder Totalunternehmer ein Haus auf der Liegenschaft zu erstellen oder fertigzustellen. Dagegen fehlt es am erforderlichen Konnex zwischen Verkauf der Liegenschaft und dem Werklohn, wenn sich der Verkäufer lediglich gewisse Arbeiten an einem zu erstellenden Gebäude versprechen lässt, der Käufer aber im Übrigen frei ist, wann und wie er sein Grundstück überbauen will (StR 1978, S. 169). In diesen Fällen fehlt es an einem liegenschaftlichen Wert, welcher bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vom Veräusserer an den Erwerber übergehen würde.