Erwägungen: 3. a) Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gilt als objektiver Übernahmewert im Sinne von Art. 20 lit. a GStG beim Kauf in der Regel der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen. Wird ein Kaufvertrag über ein Grundstück derart mit einem Werkvertrag für die Erstellung oder die Fertigstellung einer Baute verbunden, dass Boden und Werk faktisch eine Einheit bilden, so ist die Handänderungssteuer auf der Summe von Bodenpreis und Werklohn zu entrichten (vgl. PVG 1995 Nr. 68 mit Hinweisen; vgl. auch BGE in StR 1978, 166, und BGE in ASA 50, 445, beide betreffend den Kanton Zürich). Kauf- und Werkvertrag hängen so voneinander