— Wird ein Kaufvertrag über ein Grundstück derart mit einem Werkvertrag für die Erstellung oder die Fertigstellung einer Baute verbunden, dass Boden und Werk faktisch eine Einheit bilden, so ist die Handänderungssteuer auf der Summe von Bodenpreis und Werklohn zu entrichten (E.3a). — Grundsätzlich ist jedoch für die Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werklohn das Vorliegen eines Gene- raloder Totalunternehmervertrages oder eines in sei- nen Auswirkungen gleichwertigen Vertrages zu verlan- gen, sodass der Kauf im Ergebnis dem Erwerb eines