Demgegenüber ist eine Ausdehnung der Zusammenrechnungspraxis auf Tatbestände, bei denen sich der Verkäufer des Grundstückes lediglich die Ausführung gewisser Arbeiten an der zu erstellenden Baute versprechen lässt, weder sinnvoll noch zulässig. Als Gegenstand der Handänderung haben all jene liegenschaftlichen Werte zu gelten, die tatsächlich und wirtschaftlich in die Verfügungsgewalt des Erwerbers übergeführt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, trifft dies dann zu, wenn der Verkäufer berechtigt ist, etwa als General- oder Totalunternehmer ein Haus auf der Liegenschaft zu erstellen oder fertigzustellen.