denn nur so kann im Ergebnis davon gesprochen werden, dass nicht nur ein Grundstück, sondern – wirtschaftlich betrachtet – ausserdem ein zu erstellendes Bauwerk Gegenstand des Kaufvertrages bildet, es somit wirtschaftlich um den Erwerb eines schlüsselfertigen Hauses geht. Die Zusammenrechnung setzt somit voraus, dass im Ergebnis kaum ein Unterschied besteht zum Fall, bei welchem der Käufer ein fertigerstelltes Haus erwirbt. Demgegenüber ist eine Ausdehnung der Zusammenrechnungspraxis auf Tatbestände, bei denen sich der Verkäufer des Grundstückes lediglich die Ausführung gewisser Arbeiten an der zu erstellenden Baute versprechen lässt, weder sinnvoll noch zulässig.