b) Diese langjährige Praxis des Verwaltungsgerichtes, auf welche sich die Gemeinde beruft, bedarf der Klarstellung und Präzisierung. Grundsätzlich ist nämlich für die Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werklohn das Vorliegen eines General- oder Totalunternehmervertrages oder eines in seinen Auswirkungen gleichwertigen Vertrages zu verlangen; denn nur so kann im Ergebnis davon gesprochen werden, dass nicht nur ein Grundstück, sondern – wirtschaftlich betrachtet – ausserdem ein zu erstellendes Bauwerk Gegenstand des Kaufvertrages bildet, es somit wirtschaftlich um den Erwerb eines schlüsselfertigen Hauses geht.