8/23 Steuern PVG 2002 23 Handänderungssteuer. Wirtschaftliche Betrachtungsweise. Übernahmewert. (Präzisierung der Rechtsprechung). — Wird ein Kaufvertrag über ein Grundstück derart mit einem Werkvertrag für die Erstellung oder die Fertigstellung einer Baute verbunden, dass Boden und Werk faktisch eine Einheit bilden, so ist die Handänderungssteuer auf der Summe von Bodenpreis und Werklohn zu entrichten (E.3a).