{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-23_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_23_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7a8104b3840771dd0ce9655fd408b727c8f95fe882702ff2fdca80bbe36f2baa1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7a8104b3840771dd0ce9655fd408b727c8f95fe882702ff2fdca80bbe36f2baa1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_23", "Checksum": "9195e86ebe1d36fc1f677fd1769abf45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:27", "Checksum": "c1ced03ed4f6203c0a9358dfdc0f08dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 23\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n8/23 Steuern PVG 2002\n\n23 Handänderungssteuer. Wirtschaftliche Betrachtungsweise.\nÜbernahmewert. (Präzisierung der Rechtsprechung).\n— Wird ein Kaufvertrag über ein Grundstück derart mit\neinem Werkvertrag für die Erstellung oder die Fertigstellung einer Baute verbunden, dass Boden und Werk\nfaktisch eine Einheit bilden, so ist die Handänderungssteuer auf der Summe von Bodenpreis und Werklohn zu\nentrichten (E.3a).\n— Grundsätzlich ist jedoch für die Zusammenrechnung von\nKaufpreis und Werklohn das Vorliegen eines Gene- raloder Totalunternehmervertrages oder eines in sei- nen\nAuswirkungen gleichwertigen Vertrages zu verlan- gen,\nsodass der Kauf im Ergebnis dem Erwerb eines\nschlüsselfertigen Hauses gleichkommt (E.3b).\n\nImposta sul trapasso di proprietà. Interpretazione economica. Valore d’acquisto. (Precisazione della prassi).\n— Se un contratto di compera di un fondo è così strettamente legato ad un contratto d’appalto per l’erezione o\nl’ultimazione di una costruzione che fondo e opera costituiscono praticamente un’unità, l’imposta sul trapasso di proprietà è da calcolare sulla somma del prez- zo\ndel terreno e dell’opera (cons. 3a).\n— In principio, per calcolare la somma tra il prezzo d’acquisto del terreno e quello dell’opera è però necessaria\nl’esistenza di un contratto d’appalto generale o totale\noppure di un contratto analogo nelle sue conseguenze,\ncosicché la compera risulti in pratica essere l’acquisto di\nuna casa con chiavi in mano (cons. 3b).\n\nErwägungen:\n3. a) Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gilt als\nobjektiver Übernahmewert im Sinne von Art. 20 lit. a GStG beim\nKauf in der Regel der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen. Wird ein Kaufvertrag über ein Grundstück derart mit einem Werkvertrag für die Erstellung oder die Fertigstellung einer\nBaute verbunden, dass Boden und Werk faktisch eine Einheit bilden, so ist die Handänderungssteuer auf der Summe von Bodenpreis und Werklohn zu entrichten (vgl. PVG 1995 Nr. 68 mit Hinweisen; vgl. auch BGE in StR 1978, 166, und BGE in ASA 50, 445,\nbeide betreffend den Kanton Zürich). Kauf- und Werkvertrag hängen so voneinander ab, dass es ohne den einen nicht zum Ab-\n\n82\n8/23 Steuern PVG 2002\n\nschluss des andern gekommen wäre und das Geschäft als Ganzes\nim Ergebnis dem Verkauf eines fertigen Hauses gleichkommt.\nMassgebend ist, ob der Erwerber mit dem Abschluss eines Kaufvertrages und eines damit verbundenen Werkvertrages Rechtsgeschäfte tätigt, die wirtschaftlich gesehen die Übertragung der Verfügungsgewalt an einer bestimmten Baulandparzelle mit einem\nbestimmten darauf zu errichtenden Gebäude zum Gegenstand haben. Für die Beurteilung sind die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, wobei der Wille der Parteien massgebend\nist, der darauf gerichtet sein muss, dem Erwerber ein schlüsselfertiges Haus zu verkaufen (PVG 1995 Nr. 68 ; für St. Gallen: GVP\n1976 Nr. 21).\nb) Diese langjährige Praxis des Verwaltungsgerichtes, auf\nwelche sich die Gemeinde beruft, bedarf der Klarstellung und Präzisierung. Grundsätzlich ist nämlich für die Zusammenrechnung\nvon Kaufpreis und Werklohn das Vorliegen eines General- oder\nTotalunternehmervertrages oder eines in seinen Auswirkungen\ngleichwertigen Vertrages zu verlangen; denn nur so kann im Ergebnis davon gesprochen werden, dass nicht nur ein Grundstück,\nsondern – wirtschaftlich betrachtet – ausserdem ein zu erstellendes Bauwerk Gegenstand des Kaufvertrages bildet, es somit wirtschaftlich um den Erwerb eines schlüsselfertigen Hauses geht. Die\nZusammenrechnung setzt somit voraus, dass im Ergebnis kaum\nein Unterschied besteht zum Fall, bei welchem der Käufer ein fertigerstelltes Haus erwirbt. Demgegenüber ist eine Ausdehnung\nder Zusammenrechnungspraxis auf Tatbestände, bei denen sich\nder Verkäufer des Grundstückes lediglich die Ausführung gewisser Arbeiten an der zu erstellenden Baute versprechen lässt, weder sinnvoll noch zulässig. Als Gegenstand der Handänderung haben all jene liegenschaftlichen Werte zu gelten, die tatsächlich und\nwirtschaftlich in die Verfügungsgewalt des Erwerbers übergeführt\nwerden. Wie bereits ausgeführt wurde, trifft dies dann zu, wenn\nder Verkäufer berechtigt ist, etwa als General- oder Totalunternehmer ein Haus auf der Liegenschaft zu erstellen oder fertigzustellen. Dagegen fehlt es am erforderlichen Konnex zwischen Verkauf\nder Liegenschaft und dem Werklohn, wenn sich der Verkäufer lediglich gewisse Arbeiten an einem zu erstellenden Gebäude versprechen lässt, der Käufer aber im Übrigen frei ist, wann und wie\ner sein Grundstück überbauen will (StR 1978, S. 169). In diesen Fällen fehlt es an einem liegenschaftlichen Wert, welcher bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vom Veräusserer an den Erwerber\nübergehen würde. Eine Zurechnung des Werklohnes zum Erwerbs-\n\n83\n8/24 Steuern PVG 2002\n\n"}