Sowohl im Einspra- che- als auch im Rekursverfahren hatte die Rekurrentin umfassend Gelegenheit, ihren Standpunkt darzutun und sich materiell zur Streitfrage zu äussern. Durch den Einspracheentscheid und den im Laufe des Rekursverfahrens erfolgten Schriftenwechsel erhielt die Rekurrentin auch Kenntnis von der Rechtsauffassung der Gemeinde. Uneinig sind sich die Parteien lediglich darin, ob die H. AG als Immobiliengesellschaft zu qualifizieren sei oder nicht. Damit geht es um den Entscheid einer reinen Rechtsfrage.