29 Abs. 2 BV wurde gewahrt. Der Mangel des Einspracheverfahrens besteht allein in der Nichtgewährung des Vortritts gemäss Art. 138 Abs. 1 StG. Der Vortritt kann im vorliegenden schriftlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Strengste Rechtsfolge der unrechtmässigen Vortrittsverweigerung wäre die Rückweisung der Streitsache an dieVorinstanz. Eine solche Konsequenz erscheint aber im vorliegenden Fall als nicht angezeigt. Sowohl im Einspra- che- als auch im Rekursverfahren hatte die Rekurrentin umfassend Gelegenheit, ihren Standpunkt darzutun und sich materiell zur Streitfrage zu äussern.