44 GStG schloss an den Erlass einer Verfügung an. Diese Art von Einspracheverfahren dient insbesondere der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs, wenn aus Gründen der Verfahrensökonomie vor Erlass der Verfügung keine oder nur eine eingeschränkte Anhörung der Betroffenen stattfinden konnte (vgl.Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 195). Im Rahmen der schriftlichen Einsprache hatte die Rekurrentin die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und ihre Einwendungen gegen die Veranlagungsverfügung vorzubringen. Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV wurde gewahrt.