80 8/22 Steuern PVG 2002 b) Mit Einräumung des Rechtes auf einen Vortritt geht das Steuergesetz über die verfassungsmässige Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus. Das Bundesgericht beschränkt nämlich den Anhörungsanspruch auf schriftliche Stellungnahmen und gewährleistet grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Gespräch (BGE 122 II 469, E. 4c; Müller J.P., Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 524 f.). Das vorliegend durchgeführte Einspracheverfahren nach Art. 44 GStG schloss an den Erlass einer Verfügung an.