Entgegen der Auffassung der Gemeinde ist auch davon auszugehen, dass die Verweisung auf kantonales Recht für alle Steuerarten gilt. Das Gesetz enthält keinen Hinweis darauf, dass sie sich nur auf die Veranlagung der provisorischen Steuern bezieht. Sodann ist Art. 138 Abs. 1 StG auch auf das kommunale Einspracheverfahren betreffend Handänderungssteuer anwendbar, und die Rekurrentin hätte Anspruch gehabt auf Gewährung des Vortritts, welchen sie in ihrer Einsprache ausdrücklich verlangte. Zu Unrecht stellte sich die Gemeinde im Einspracheentscheid auf den Standpunkt, in Anbetracht der eindeutigen Sach- und Rechtslage erübrige sich ein Vortritt.