44 GStG das kommunale Einspracheverfahren regelt und ein Vortrittsrecht nicht ausdrücklich vorsieht. Hingegen erklärt Art. 42 Abs. 2 GStG, das Veranlagungsverfahren richte sich nach kantonalem Recht. Die Einsprache gehört gemäss ihrer systematischen Einordnung im GStG ebenfalls zum Veranlagungsverfahren.