Grundsatz des Vorranges der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache zumTragen kommt. Was nun im interkantonalen Verhältnis gilt, ist grundsätzlich auch im interkommunalen Verhältnis anwendbar (PVG 1987 Nr. 59). Die Bestimmung im kommunalen Steuergesetz, dass für die Grundstückgewinnsteuer sinngemäss das kantonale Recht anwendbar ist, kann infolgedessen nur so verstanden werden, dass die Gemeinde die Verlustverrechung analog zu Art. 51 StG nur bei Grundstücken zulässt, die ihrer Gebiets- und damit Steuerhoheit unterstehen. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet. A 02 69 Urteil vom 5. November 2002