{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-22_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766de17459e2894c00f3be7f7320528c582b2cdcfe4468956b64eb06b0fc1d0843edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766de17459e2894c00f3be7f7320528c582b2cdcfe4468956b64eb06b0fc1d0843edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_22", "Checksum": "549001507ec0c13342c53468c9803fc4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:15", "Checksum": "797e26de4f19065e5f05865f99db64b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 22\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n b) Mit Einräumung des Rechtes auf einen Vortritt geht das\nSteuergesetz über die verfassungsmässige Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus. Das Bundesgericht beschränkt nämlich den Anhörungsanspruch auf schriftliche Stellungnahmen und gewährleistet grundsätzlich keinen Anspruch auf ein\nGespräch (BGE 122 II 469, E. 4c; Müller J.P., Grundrechte in der\nSchweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 524 f.). Das vorliegend durchgeführte Einspracheverfahren nach Art. 44 GStG schloss an den Erlass einer Verfügung an. Diese Art von Einspracheverfahren dient\ninsbesondere der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs, wenn aus\nGründen der Verfahrensökonomie vor Erlass der Verfügung keine\noder nur eine eingeschränkte Anhörung der Betroffenen stattfinden konnte (vgl.Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 195). Im Rahmen der schriftlichen Einsprache hatte die Rekurrentin die Möglichkeit, eine Stellungnahme\nabzugeben und ihre Einwendungen gegen die Veranlagungsverfügung vorzubringen. Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch\nvon Art. 29 Abs. 2 BV wurde gewahrt. Der Mangel des Einspracheverfahrens besteht allein in der Nichtgewährung des Vortritts gemäss Art. 138 Abs. 1 StG. Der Vortritt kann im vorliegenden schriftlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Strengste Rechtsfolge\nder unrechtmässigen Vortrittsverweigerung wäre die Rückweisung\nder Streitsache an dieVorinstanz. Eine solche Konsequenz erscheint\naber im vorliegenden Fall als nicht angezeigt. Sowohl im Einspra-\nche- als auch im Rekursverfahren hatte die Rekurrentin umfassend\nGelegenheit, ihren Standpunkt darzutun und sich materiell zur\nStreitfrage zu äussern. Durch den Einspracheentscheid und den im\nLaufe des Rekursverfahrens erfolgten Schriftenwechsel erhielt die\nRekurrentin auch Kenntnis von der Rechtsauffassung der Gemeinde. Uneinig sind sich die Parteien lediglich darin, ob die H. AG als\nImmobiliengesellschaft zu qualifizieren sei oder nicht. Damit geht\nes um den Entscheid einer reinen Rechtsfrage. Es ist unwahrscheinlich, dass im Rahmen eines nachzuholenden Vortritts neue\nrechtliche Gesichtspunkte beleuchtet würden, welche die von den\nParteien eingenommenen Standpunkte noch beeinflussen könnten. Es ist daher auch aus Gründen der Prozessökonomie angezeigt, die Streitfrage materiell zu entscheiden und die Verletzung\ndes Vortrittsrechts bezüglich der angefochtenen Verfügung ausnahmsweise als geheilt zu betrachten (PVG 1998 Nr. 7, E.2).\nA 02 13 Urteil vom 9. Juli 2002\n\n81\n"}