Die Einsprache gehört gemäss ihrer systematischen Einordnung im GStG ebenfalls zum Veranlagungsverfahren. Hinsichtlich Anwendbarkeit kantonalen Rechts ist deshalb eine Differenzierung zwischen den beiden Verfahren nicht gerechtfertigt, und die Auffassung der Gemeinde die Verweisung auf das kantonale Recht gelte nur für die Veranlagung der Steuer, nicht aber für das Einspracheverfahren, ist um so mehr abzulehnen, als Art. 3 GStG das kantonale Recht unter Vorbehalt einer abweichenden kommunalen Regelung für anwendbar erklärt. Entgegen der Auffassung der Gemeinde ist auch davon auszugehen, dass die Verweisung auf kantonales Recht für alle Steuerarten gilt.