Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 138 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren eine Besprechung mit der Veranlagungsbehörde verlangen. Nach Auffassung der Rekurrentin muss der angefochtene Entscheid bereits deshalb aufgehoben werden, weil ihr von der Gemeinde dieses vom kantonalen Recht eingeräumte Vortrittsrecht nicht gewährt wurde. Die Gemeinde hält dem entgegen, dass bei der Veranlagung der Handänderungssteuer sowie der Durchführung des Einspracheverfahrens kein Raum bestehe für die subsidiäre Anwendung kantonalen Rechts. Zutreffend ist, dass Art. 44 GStG das kommunale Einspracheverfahren regelt und ein Vortrittsrecht nicht ausdrücklich vorsieht.