Damit lässt das Bundesgericht bewusst auch einen Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu (VGU A 02 20). Zwar mag die Ansicht des Rekurrenten zutreffend sein, dass es sich bei der Bündner Grundstückgewinnsteuer nicht um eine reine Objektsteuer handelt, bei welcher auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes ohnehin keine Rücksicht genommen werden muss, sondern dass darin auch gewisse Elemente einer Subjektsteuer enthalten sind, bei welcher die wirtschaftliche Leitungsfähigkeit grundsätzlich zu beachten ist. Nach dem Gesagten ist diese Unterscheidung indessen dort unerheblich, wo im interkantonalen Verhältnis der