{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-22_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_22_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4aee69b9a78a96e2a132cb94a2475f5e8c6e45782fb763675a21e86215369e6d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4aee69b9a78a96e2a132cb94a2475f5e8c6e45782fb763675a21e86215369e6d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_22", "Checksum": "7fea07e61799f74ce31b34c4356b4112"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:20", "Checksum": "6250b1e579a3d4278472bdfaf57ee037", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 22\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 8/22 Steuern PVG 2002\n\nschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache vor dem Schlechterstellungsverbot (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4.A., S. 51 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur beim Verkauf von\nLiegenschaften des Geschäftsvermögens, sondern auch für den bei\nder Veräusserung einer Privatliegenschaft erzielten Gewinn, und\nzwar ohne Rücksicht darauf, ob er durch die allgemeine Einkom-\nmens- bzw. Gewinnsteuer oder durch eine besondere Wertzu-\nwachs- oder Grundstückgewinnsteuer erfasst wird (ASA 52 172).\nDamit lässt das Bundesgericht bewusst auch einen Verstoss gegen\nden Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu (VGU A 02 20). Zwar mag die Ansicht des Rekurrenten zutreffend sein, dass es sich bei der Bündner Grundstückgewinnsteuer nicht um eine reine Objektsteuer handelt, bei\nwelcher auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes ohnehin keine Rücksicht genommen werden muss, sondern\ndass darin auch gewisse Elemente einer Subjektsteuer enthalten\nsind, bei welcher die wirtschaftliche Leitungsfähigkeit grundsätzlich zu beachten ist. Nach dem Gesagten ist diese Unterscheidung\nindessen dort unerheblich, wo im interkantonalen Verhältnis der\nGrundsatz des Vorranges der ausschliesslichen Besteuerung des\nGrundeigentums am Ort der gelegenen Sache zumTragen kommt.\nWas nun im interkantonalen Verhältnis gilt, ist grundsätzlich auch\nim interkommunalen Verhältnis anwendbar (PVG 1987 Nr. 59). Die\nBestimmung im kommunalen Steuergesetz, dass für die Grundstückgewinnsteuer sinngemäss das kantonale Recht anwendbar\nist, kann infolgedessen nur so verstanden werden, dass die Gemeinde die Verlustverrechung analog zu Art. 51 StG nur bei Grundstücken zulässt, die ihrer Gebiets- und damit Steuerhoheit unterstehen. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet.\nA 02 69 Urteil vom 5. November 2002\n\n22 Handänderungssteuer. Einspracheverfahren.Vortritt.\n— Verweist das kommunale Recht im Zusammenhang mit den\nSpezialsteuern für das Veranlagungsverfahren auf das\nkantonale Recht, so ist Art. 138 Abs. 1 StG anwend- bar und\neinVortritt aufVerlangen zu gewähren (E.2a).\n— Sinn des Vortrittes und Folgen seiner Verweigerung im\nAllgemeinen und im vorliegenden Fall (E.2b).\n\n79\n8/22 Steuern PVG 2002\n\nImposta sul trapasso di proprietà. Procedura di opposizione. Colloquio con l’autorità di tassazione.\n— Se per le imposte speciali il diritto comunale rinvia alla\nprocedura di tassazione secondo il diritto cantonale, è\napplicabile anche l’art. 138 cpv. 1 LCI e occorre concedere su richiesta un colloquio (cons. 2a).\n— Scopo del colloquio e conseguenze di un suo rifiuto in\ngenerale e nel caso particolare (cons. 2b).\n\nErwägungen:\n2. a) Gemäss Art. 138 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige\nim Einspracheverfahren eine Besprechung mit der Veranlagungsbehörde verlangen. Nach Auffassung der Rekurrentin muss der\nangefochtene Entscheid bereits deshalb aufgehoben werden, weil\nihr von der Gemeinde dieses vom kantonalen Recht eingeräumte\nVortrittsrecht nicht gewährt wurde. Die Gemeinde hält dem entgegen, dass bei der Veranlagung der Handänderungssteuer sowie\nder Durchführung des Einspracheverfahrens kein Raum bestehe\nfür die subsidiäre Anwendung kantonalen Rechts. Zutreffend ist,\ndass Art. 44 GStG das kommunale Einspracheverfahren regelt und\nein Vortrittsrecht nicht ausdrücklich vorsieht. Hingegen erklärt Art.\n42 Abs. 2 GStG, das Veranlagungsverfahren richte sich nach kantonalem Recht. Die Einsprache gehört gemäss ihrer systematischen Einordnung im GStG ebenfalls zum Veranlagungsverfahren. Hinsichtlich Anwendbarkeit kantonalen Rechts ist deshalb\neine Differenzierung zwischen den beiden Verfahren nicht gerechtfertigt, und die Auffassung der Gemeinde die Verweisung auf\ndas kantonale Recht gelte nur für die Veranlagung der Steuer,\nnicht aber für das Einspracheverfahren, ist um so mehr abzulehnen, als Art. 3 GStG das kantonale Recht unter Vorbehalt einer abweichenden kommunalen Regelung für anwendbar erklärt. Entgegen der Auffassung der Gemeinde ist auch davon auszugehen,\ndass die Verweisung auf kantonales Recht für alle Steuerarten gilt.\nDas Gesetz enthält keinen Hinweis darauf, dass sie sich nur auf die\nVeranlagung der provisorischen Steuern bezieht. Sodann ist Art.\n138 Abs. 1 StG auch auf das kommunale Einspracheverfahren betreffend Handänderungssteuer anwendbar, und die Rekurrentin\nhätte Anspruch gehabt auf Gewährung des Vortritts, welchen sie in\nihrer Einsprache ausdrücklich verlangte. Zu Unrecht stellte sich die\nGemeinde im Einspracheentscheid auf den Standpunkt, in Anbetracht der eindeutigen Sach- und Rechtslage erübrige sich ein Vortritt.\n\n80\n8/22 Steuern PVG 2002\n\n"}