22 Handänderungssteuer. Einspracheverfahren.Vortritt. — Verweist das kommunale Recht im Zusammenhang mit den Spezialsteuern für das Veranlagungsverfahren auf das kantonale Recht, so ist Art. 138 Abs. 1 StG anwend- bar und einVortritt aufVerlangen zu gewähren (E.2a). — Sinn des Vortrittes und Folgen seiner Verweigerung im Allgemeinen und im vorliegenden Fall (E.2b). 79