Diese Rechtsprechung gilt nicht nur beim Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens, sondern auch für den bei der Veräusserung einer Privatliegenschaft erzielten Gewinn, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er durch die allgemeine Einkom- mens- bzw. Gewinnsteuer oder durch eine besondere Wertzu- wachs- oder Grundstückgewinnsteuer erfasst wird (ASA 52 172). Damit lässt das Bundesgericht bewusst auch einen Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu (VGU A 02 20).