{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-21_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097649c5708899f1ec0c94340c2b0dd68ad953e64eb551c0098d08e66f6b756859f3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097649c5708899f1ec0c94340c2b0dd68ad953e64eb551c0098d08e66f6b756859f3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_21", "Checksum": "e4196893cece40dc60c2559849ba523e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:22", "Checksum": "03eb8087018962c2ae924250a290cccf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 21\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n8/21 Steuern PVG 2002\n\noder einen Spielraum der Verwaltung in der Bestimmung der Rechtsfolge zum Gegenstand (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,\n2.A., S. 279). Das Verwaltungsgericht kann daher alle Rechtsfragen\nohne Kognitionsbeschränkung frei überprüfen.\nA 02 42 Urteil vom 27. August 2002\n\n21 Grundstückgewinnsteuer. Verlustverrechnung im interkommunalen Verhältnis unzulässig.\n— Aufgrund des Vorranges der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache vor\ndem Schlechterstellungsverbot und dem Grundsatz der\nBesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer im interkommunalen Verhältnis nicht\nzulässig.\n\nImposta sul plusvalore fondiario. Compensazione dei de- biti\nnei rapporti intercomunali inammissibile.\n— Poiché il principio dell’esclusiva imposizione degli immobili nel luogo di situazione degli stessi prevale sul\ndivieto della non discriminazione e su quello dell’imposizione secondo la capacità economica, una compensazione dei debiti per l’imposta sul plusvalore fondiario nei\nrapporti intercomunali non è ammissibile.\n\nErwägungen:\n2. a) Die Rekursgegnerin regelt die Grundstückgewinnsteuer in Art. 19 bis 22 GStG in den Grundzügen und verweist im\nÜbrigen auf das kantonale Recht. Nach Art. 19 GStG erfolgt die Erhebung und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer in sinngemässer Anwendung des jeweils gültigen kantonalen Steuergesetzes, soweit das GStG nichts anderes vorschreibt. Nach Art. 51\nAbs. 1 StG können von den steuerbaren Veräusserungsgewinnen\ndie in den letzten 10 Jahren eingetretenen Verluste aus der Veräusserung von privaten Grundstücken im Kanton abgezogen\nwerden. Der Kanton lässt also die Verlustverrechung nur bei Grundstücken zu, die seiner Gebiets- und damit Steuerhoheit unterstehen, und ist demgemäss nicht bereit, in anderen Kantonen\nrealisierte Verluste zu übernehmen. Dies entspricht dem vom Bundesgericht in langjähriger Praxis anerkannten Vorrang der aus-\n\n78\n8/22 Steuern PVG 2002\n\nschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache vor dem Schlechterstellungsverbot (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4.A., S. 51 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur beim Verkauf von\nLiegenschaften des Geschäftsvermögens, sondern auch für den bei\nder Veräusserung einer Privatliegenschaft erzielten Gewinn, und\nzwar ohne Rücksicht darauf, ob er durch die allgemeine Einkom-\nmens- bzw. Gewinnsteuer oder durch eine besondere Wertzu-\nwachs- oder Grundstückgewinnsteuer erfasst wird (ASA 52 172).\nDamit lässt das Bundesgericht bewusst auch einen Verstoss gegen\nden Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu (VGU A 02 20). Zwar mag die Ansicht des Rekurrenten zutreffend sein, dass es sich bei der Bündner Grundstückgewinnsteuer nicht um eine reine Objektsteuer handelt, bei\nwelcher auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes ohnehin keine Rücksicht genommen werden muss, sondern\ndass darin auch gewisse Elemente einer Subjektsteuer enthalten\nsind, bei welcher die wirtschaftliche Leitungsfähigkeit grundsätzlich zu beachten ist. Nach dem Gesagten ist diese Unterscheidung\nindessen dort unerheblich, wo im interkantonalen Verhältnis der\nGrundsatz des Vorranges der ausschliesslichen Besteuerung des\nGrundeigentums am Ort der gelegenen Sache zumTragen kommt.\nWas nun im interkantonalen Verhältnis gilt, ist grundsätzlich auch\nim interkommunalen Verhältnis anwendbar (PVG 1987 Nr. 59). Die\nBestimmung im kommunalen Steuergesetz, dass für die Grundstückgewinnsteuer sinngemäss das kantonale Recht anwendbar\nist, kann infolgedessen nur so verstanden werden, dass die Gemeinde die Verlustverrechung analog zu Art. 51 StG nur bei Grundstücken zulässt, die ihrer Gebiets- und damit Steuerhoheit unterstehen. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet.\nA 02 69 Urteil vom 5. November 2002\n\n22 Handänderungssteuer. Einspracheverfahren.Vortritt.\n— Verweist das kommunale Recht im Zusammenhang mit den\nSpezialsteuern für das Veranlagungsverfahren auf das\nkantonale Recht, so ist Art. 138 Abs. 1 StG anwend- bar und\neinVortritt aufVerlangen zu gewähren (E.2a).\n— Sinn des Vortrittes und Folgen seiner Verweigerung im\nAllgemeinen und im vorliegenden Fall (E.2b).\n\n79\n"}