Der rechtliche Ursprung der Ermessenstaxation liegt nämlich nicht im Verwaltungsermessen, sondern in der freien Beweiswürdigung, die einen Entscheid nach freier und zugleich pflichtgemässer Überzeugung verlangt. Die Ermessensveranlagung hat also - wie Schätzungsbefunde überhaupt – Sachverhaltsfeststellungen, nicht dagegen eine Handlungsfreiheit 77 8/21 Steuern PVG 2002