Insbesondere ist die Frage, wie ein Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist, also seine Auslegung, Rechts- und nicht Tatfrage. Der Ausdruck «Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen» im Gesetz bedeutet nicht, es werde eine Ermessensermächtigung im Sinne einer mehr oder weniger grossen Wahlfreiheit in der Bestimmung des Steuerbetrages begründet, so wie das Verwaltungsermessen im Allgemeinen nach feststehender Auffassung verstanden wird. Der rechtliche Ursprung der Ermessenstaxation liegt nämlich nicht im Verwaltungsermessen, sondern in der freien Beweiswürdigung, die einen Entscheid nach freier und zugleich pflichtgemässer Überzeugung verlangt.