So kann die Veranlagungsbehörde etwa ermessensweise auf das Vorhandensein einer nicht deklarierten Erwerbsquelle schliessen, Tatsachen annehmen, welche die Steuerpflicht begründen können oder den Wert eines Steuerobjektes schätzen. Wie hingegen ein ermessensweise ermittelter Sachverhalt steuerlich zu würdigen ist, ist eine Rechtsfrage, die im Justizverfahren frei überprüft werden kann. Insbesondere ist die Frage, wie ein Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist, also seine Auslegung, Rechts- und nicht Tatfrage.