Die Ermessensbetätigung der Veranlagungsbehörde bezieht sich demnach auf die Ermittlung der steuerbegründenden Tatsachen. Dabei wird auf einen Sachverhalt abgestellt, der sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht direkt ergibt, auf den aber aufgrund der Umstände des Falles in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens willkürfrei geschlossen werden kann. So kann die Veranlagungsbehörde etwa ermessensweise auf das Vorhandensein einer nicht deklarierten Erwerbsquelle schliessen, Tatsachen annehmen, welche die Steuerpflicht begründen können oder den Wert eines Steuerobjektes schätzen.